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Grundsicherung
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Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung ist eine seit 1. Januar 2003 in Deutschland
bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung, ähnlich der
Sozialhilfe . Personen, die durch Alter oder Erwerbsminderung auf Dauer
aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht
selbst bestreiten können, erhalten damit eine Leistung, mit
der das soziokulturelle Existenzminimum gedeckt werden kann. Die
einmaligen Beihilfen der Sozialhilfe (z.B. für Hausrat und
Kleidung) wurden durch eine monatliche Pauschale ersetzt.
Durch die Grundsicherung
sollte diesem Personenkreis der Gang zum Sozialamt erspart und
versteckter Altersarmut vorgebeugt werden. Aus dem gleichen Grund
werden die Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht zur
Zahlung herangezogen. Das Einkommen der Kinder und/oder Eltern wird
erst oberhalb eines Freibetrags in Höhe von 100.000 €
(bei Kindern jeweils einzeln, bei den Eltern gemeinschaftlich)
berücksichtigt.
Zuständig
für die Bewilligung der Grundsicherung sind die
Grundsicherungsämter bei den Kreisen und kreisfreien
Städten. Grundsicherung wird nur auf Antrag bewilligt. Der
Antrag kann direkt beim Grundsicherungsamt oder hilfsweise , bei den
Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung
gestellt werden . Diese leiten den Antrag an das zuständige
Grundsicherungsamt weiter .
Seit dem 1. Januar 2005 ist
die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im 4. Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
eingefügt. Die Träger der Grundsicherung sind daher
mit den Trägern der Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe im
engeren Sinne) identisch, sofern nicht besondere Regelungen der Kommune
getroffen werden.
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