|
Grundsicherung
Auszug aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und aus medizinischen Gründen auf Dauer weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat. Hilfe zum Lebensunterhalt ("klassische" Sozialhilfe) erhält, wer
- a) noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und weniger als drei Stunden erwerbstätig werden kann und nicht als Angehöriger zu einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende; sog. "Hartz IV") zählt, oder
- b) wer das 18., jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und zeitlich befristet weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig werden kann.
Von der Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt) ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende zu unterscheiden, die Personen erhalten, die mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können, sowie deren Angehörige, die nicht Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.
Der verbleibende Zweck der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung liegt in dem Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern des Berechtigten, sofern deren Einkommen jährlich 100.000 Euro nicht übersteigt, auf den Verzicht der Haftung der Erben für erbrachte Leistungen und in dem Erstattungsverfahren des § 34 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes, in dem der Bund den Kommunen für die Mehrkosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung jährlich (nach gegenwärtigem Stand) 409 Millionen Euro erstattet.
Auszug aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie |